Ein Mann, der seit Jahren in einer Vollzugsanstalt im Kanton Solothurn untergebracht ist, soll am 27. Dezember 2020 einen Mitinsassen mit einem Brotmesser am Hals verletzt und versucht haben, ihn zu töten. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren Gefängnis, ordnete seine Verwahrung an und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Dagegen zog er den Fall ans Bundesgericht weiter.
Der Verurteilte erhob zahlreiche Einwände: Er beanstandete die Aktenführung, bestritt seine Verhandlungsfähigkeit, rügte die Verwendung eines von der Staatsanwaltschaft erstellten Bilderdossiers aus der Videoaufnahme des Vorfalls und machte geltend, er sei für dasselbe Verhalten bereits disziplinarisch bestraft worden – ein zweites Verfahren sei deshalb unzulässig. Das Bundesgericht wies diese Rügen allesamt ab. Insbesondere hielt es fest, dass die zehntägige Arreststrafe, die ihm am Tag nach dem Vorfall von der Anstaltsleitung auferlegt worden war, keinen strafrechtlichen Charakter hat und einem Strafverfahren daher nicht entgegensteht.
In einem entscheidenden Punkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten jedoch recht: Zwei Zeugen – Mitarbeitende der Anstalt – waren am 8. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden, bevor dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Das geschah erst am 11. Februar 2021. Zudem war die Verfügung, mit der seine Teilnahmerechte an den Einvernahmen eingeschränkt wurden, dem Verteidiger erst am 15. Februar 2021 zugestellt worden – also nach den fraglichen Befragungen. Damit waren diese Einvernahmen nicht rechtmässig und dürfen nicht zu seinen Lasten verwendet werden.
Da das Obergericht sein Urteil unter anderem auf genau diese unverwertbaren Aussagen gestützt hatte, hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies den Fall zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob der Tatvorwurf auch ohne die beanstandeten Zeugenaussagen als erwiesen gilt.