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Verurteilte darf Strafe nicht als gemeinnützige Arbeit ableisten

Eine Frau mit 16 Vorstrafen wollte ihre Freiheitsstrafe als gemeinnützige Arbeit verbüssen. Die Richter lehnten dies wegen hoher Rückfallgefahr ab.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte eine Frau im Juni 2025 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie einer Busse von 300 Franken. Die Frau beantragte daraufhin, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ableisten zu dürfen – eine mildere Vollzugsform, bei der Verurteilte statt ins Gefängnis zu gehen unbezahlte Arbeit für gemeinnützige Organisationen leisten. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch ab.

Die Frau zog den Entscheid durch mehrere Instanzen weiter, zuletzt ans Bundesgericht. Sie argumentierte, sie leiste seit November 2025 bereits erfolgreich gemeinnützige Arbeit, habe eine Psychotherapie begonnen und sich für ein Arbeitsprogramm angemeldet. Ausserdem machte sie gesundheitliche Einschränkungen geltend, unter anderem Klaustrophobie.

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung. Es stützte sich auf die ausgeprägte Vorgeschichte der Frau: Seit 2014 wurde sie insgesamt sechzehnmal verurteilt, überwiegend wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Besonders schwer wog, dass sie auch während einer laufenden Bewährungszeit nach einer bedingten Entlassung erneut straffällig wurde. Zudem erging am selben Tag, an dem sie das Gesuch um gemeinnützige Arbeit stellte, bereits wieder ein neuer Strafbefehl gegen sie. Die Richter kamen zum Schluss, dass die bisherigen Strafen – darunter bereits vollzogene Freiheitsstrafen – keine nachhaltige Wirkung gezeigt hatten.

Die positiven Entwicklungen, auf die sich die Frau berief, vermochten die negative Einschätzung nicht zu ändern. Die kurze Zeit der beanstandungsfreien gemeinnützigen Arbeit seit November 2025 genügte den Richtern nicht, um die langjährige Rückfälligkeit aufzuwiegen. Ihr Antrag auf Einvernahme ihrer Psychologin als Zeugin wurde ebenfalls abgewiesen, da das Bundesgericht grundsätzlich keine eigenen Beweiserhebungen vornimmt. Die Gerichtskosten von 1200 Franken wurden der Frau auferlegt.

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Urteilsnummer: 7B_583/2026

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