Ein 1960 geborener Ägypter stellte im Januar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank Eurodac zeigte jedoch, dass er bereits in mehreren europäischen Ländern Asyl beantragt hatte und ihm in Griechenland im April 2021 Schutz gewährt worden war. Die griechischen Behörden bestätigten zudem, dass er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die bis April 2027 verlängert worden war.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat deshalb auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da Griechenland bereits Schutz gewährt hatte, war die Schweiz nicht verpflichtet, das Gesuch zu prüfen. Die griechischen Behörden hatten der Rückübernahme des Mannes ausdrücklich zugestimmt.
Der Ägypter zog den Entscheid weiter, zunächst ans Bundesverwaltungsgericht, das seine Klage im Juli 2026 abwies. Anschliessend wandte er sich ans Bundesgericht und verlangte unter anderem einen sofortigen Stopp der Wegweisung. Er bat zudem darum, von Gerichtskosten befreit zu werden, da er mittellos sei.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil es in Asylsachen grundsätzlich nicht zuständig ist, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen – es sei denn, es liegt ein Auslieferungsgesuch des Herkunftslandes vor, was hier nicht der Fall war. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Ägypter muss die Schweiz verlassen und nach Griechenland zurückkehren.