Ein selbständiger Transportunternehmer aus dem Kanton Solothurn hatte in seiner Steuererklärung 2022 einen Verlust von knapp 1000 Franken aus seinem Einzelunternehmen deklariert. Die Steuerbehörde zweifelte daran, dass der angegebene Umsatz vollständig war, und rechnete zunächst pauschal 5000 Franken auf. Als der Unternehmer Einsprache erhob und seine Buchhaltungsunterlagen einreichte, prüfte die Behörde die Zahlen genauer – und kam zum Schluss, dass zahlreiche als Geschäftskosten verbuchte Ausgaben in Wirklichkeit private Lebenshaltungskosten waren. Am Ende wurden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von rund 23'500 Franken veranlagt.
Der Unternehmer zog den Fall vor das kantonale Steuergericht Solothurn, das ihm lediglich in einem Punkt recht gab: Die Prämie für eine Betriebsrechtsschutzversicherung von 886 Franken wurde als geschäftsmässig begründet anerkannt. In allen anderen Punkten blieb er erfolglos. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte eine deutlich tiefere Steuerveranlagung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stützte die Einschätzung der Vorinstanzen in sämtlichen strittigen Punkten: Restaurantbesuche in Lokalen rund um den Wohnort galten als privat, ebenso ein Grossteil der Mietkosten für das angebliche Büro in der privaten 4-Zimmer-Wohnung. Auch das Halten von fünf Fahrzeugen – darunter ein Fiat 500 und ein Alfa Romeo – für ein Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von rund 75'000 Franken, das der Inhaber alleine betreibt, erachteten die Richter als nicht plausibel. Die Kosten für Personenwagen, eine Wuchtmaschine und ein Diagnosegerät wurden ebenfalls überwiegend als privat eingestuft. Dasselbe galt für eine Gleitsichtbrille und einen Teil der Mobiltelefongebühren.
Das Gericht hielt fest, dass es dem Unternehmer oblegen hätte, die geschäftliche Nutzung dieser Ausgaben konkret nachzuweisen – etwa durch Fahrtenbücher oder Terminkalender. Da er solche Belege nicht beibrachte, war es nicht zu beanstanden, dass die Steuerbehörde und das kantonale Steuergericht die Kosten als privat beurteilten. Der Unternehmer muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.