Am 28. Mai 2020 erlitt ein damals 55-jähriger Mann einen Berufsunfall. Die Unfallversicherung AXA übernahm zunächst die Kosten, stellte die Leistungen jedoch per 27. November 2020 ein. Laut den von AXA beigezogenen Ärzten standen die anhaltenden Rückenbeschwerden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Vielmehr handelte es sich um vorbestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die durch den Unfall vorübergehend verschlimmert worden waren – ohne dass dabei eine strukturelle Verletzung entstanden wäre.
Der Verunfallte wehrte sich gegen diesen Entscheid und reichte verschiedene Arztberichte ein. AXA hielt jedoch an ihrer Haltung fest. Auch das Kantonsgericht Waadt wies seine Klage im Dezember 2024 ab. Es stützte sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine unfallbedingte Verschlimmerung eines vorbestehenden Wirbelsäulenleidens ohne strukturelle Verletzung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr keine Folgen mehr zeitigt.
Vor Bundesgericht rügte der Mann unter anderem, das Kantonsgericht habe neue medizinische Unterlagen – darunter ein Gutachten sowie Stellungnahmen der Invalidenversicherung – nicht berücksichtigt, obwohl er diese noch vor der Zustellung des Urteils eingereicht habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das Urteil bereits am 23. Dezember 2024 gefällt worden war und die Unterlagen erst am 6. Januar 2025 eingereicht wurden – also nach dem Urteilszeitpunkt. Damit seien sie nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Gericht.
Zudem verlangte der Verunfallte eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, weil AXA ihn im Einspracheverfahren nicht rechtzeitig über ein ärztliches Gutachten informiert hatte. Das Kantonsgericht hatte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, diese aber als geheilt betrachtet. Das Bundesgericht bestätigte, dass dieser Verfahrensfehler keine Entschädigung rechtfertige, da dem Verunfallten dadurch keine nennenswerten zusätzlichen Kosten entstanden seien. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Verunfallte.