Ein Hauseigentümer in Luzern erhielt 2013 die Baubewilligung für eine Garage auf seinem Grundstück, das in einer Ortsbildschutzzone liegt und in der Nähe eines historischen Schlösslis steht. Weil er die Bauarbeiten ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen begann, wurden die Arbeiten gestoppt. 2015 erteilte die Stadt eine neue Bewilligung für ein angepasstes Projekt, das unter anderem ein begrüntes Rankgerüst vor der Garagenfassade vorsah – als Sichtschutz und zur besseren Einordnung ins Ortsbild.
Die Garage blieb jedoch im Rohbau stehen. Der Hauseigentümer machte geltend, das bewilligte Rankgerüst sei aus Sicherheitsgründen problematisch: Es könnte von Kindern bestiegen werden und eine Absturzgefahr darstellen. Zwischen 2019 und 2020 tauschte er sich deswegen mit der städtischen Baudienststelle aus. Diese zeigte Verständnis für seine Bedenken und regte an, er solle angepasste Pläne einreichen. Der Hauseigentümer unternahm jedoch nichts. Im Juni 2023 forderte ihn die Stadt schliesslich auf, die Garage bis Ende September 2023 vollständig fertigzustellen – andernfalls drohten eine Strafanzeige und die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Stadt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Anordnung.
Der Hauseigentümer zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass seine Sicherheitseinwände gegen das bewilligte Rankgerüst im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig sind – die Baubewilligung war längst rechtskräftig. Allerdings gab das Gericht dem Hauseigentümer in einem Punkt recht: Die Stadt hätte ihm angesichts des Schreibens vom Februar 2020, in dem sie selbst eine Planänderung angeregt hatte, auch im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Änderungsgesuch einzureichen. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtigte, verstiess ihr Urteil gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte dem Hauseigentümer eine neue Frist bis Ende November 2026. Bis dahin muss er entweder die Garage gemäss den bewilligten Plänen fertigstellen oder ein Gesuch für eine Planänderung beim Rankgerüst einreichen. Kommt er auch dieser Frist nicht nach, wird die Stadt die Arbeiten auf seine Kosten selbst ausführen lassen. Der Kanton Luzern muss dem Hauseigentümer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.