Ein Landwirt aus Leuggern im Kanton Aargau betreibt einen Schweinemastbetrieb in unmittelbarer Nähe einer Wohnzone. Weil Anwohnerinnen und Anwohner seit Jahren über Geruchsbelästigungen klagten, ordnete das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt im November 2023 verschiedene Sanierungsmassnahmen an. Der Landwirt muss unter anderem Windschutznetze anbringen, die Kaminmündung anpassen und einen Abluftwäscher einbauen. Ausserdem darf er vorübergehend nur noch 170 statt der bisher gehaltenen 190 Schweine im Stall halten.
Zusätzlich zu diesen baulichen Massnahmen verlangten die Behörden eine sogenannte Probanden-Begehung: Dabei überprüfen geschulte Personen während eines Jahres systematisch, ob die Gerüche nach der Sanierung noch immer übermässig sind. Gegen diese Auflage wehrte sich der Landwirt. Er hielt die Begehung für unnötig und zu teuer, und schlug stattdessen einfachere Methoden vor – etwa behördliche Augenscheine oder Befragungen der Nachbarschaft mit standardisierten Fragebögen. Die Vorinstanzen lehnten diese Alternativen jedoch als ungeeignet ab, weil sie kein objektives und belastbares Ergebnis liefern würden. Auch das Bundesamt für Umwelt bestätigte, dass die Probanden-Begehung die geeignetste Methode sei.
Der Landwirt wollte ausserdem erreichen, dass die Sanierungsfristen automatisch unterbrochen werden, falls Dritte gegen sein Baugesuch für die Umsetzung der Massnahmen Einsprache erheben. Die Gerichte lehnten auch dies ab. Sie hielten fest, dass der Landwirt bereits lange hätte mit den Sanierungsarbeiten beginnen können, da er deren Notwendigkeit selbst anerkenne. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass Anwohner gegen ein Baugesuch vorgehen würden, das ihre eigene Situation verbessert. Falls es dennoch zu unvorhergesehenen Verzögerungen käme, könne der Landwirt bei den Behörden eine Anpassung der Fristen beantragen.
Das Bundesgericht wies die Klage des Landwirts nun vollständig ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 4000 Franken. Es bestätigte damit, dass die Behörden verhältnismässig gehandelt haben: Die Sanierungsmassnahmen seien das mildeste Mittel – die Alternative wäre ein vollständiges Verbot der Schweinehaltung am betreffenden Standort gewesen. Die angeordnete Erfolgskontrolle per Probanden-Begehung sei notwendig, weil auch nach der Sanierung mit übermässigen Geruchsemissionen gerechnet werden müsse.