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Vater bekommt neue Chance auf mehr Zeit mit seinen Töchtern

Ein Vater kämpfte gegen stark eingeschränkte Besuche bei seinen Töchtern. Die obersten Richter gaben ihm teilweise recht und schickten den Fall zurück.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Nach der Scheidung hatte ein Genfer Gericht dem Vater zunächst das Recht zugesprochen, seine beiden Töchter jedes zweite Wochenende sowie während der Hälfte der Schulferien zu sehen. Doch im Oktober 2025 schränkte das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht dieses Besuchsrecht vorläufig drastisch ein: Der Vater durfte seine Töchter fortan nur noch alle zwei Wochen während zwei Stunden sehen – und dies ausschliesslich in begleiteter Form über eine spezialisierte Beratungsstelle. Zudem ordnete das Gericht eine Familientherapie an und bestätigte die bestehenden Beistandschaften für die Kinder.

Der Vater wehrte sich gegen diese Massnahmen und beantragte, dass die Entscheide während des laufenden Verfahrens nicht vollzogen werden. Die Präsidentin der Genfer Aufsichtskammer lehnte diesen Antrag ab – zumindest was das eingeschränkte Besuchsrecht betraf. Sie begründete ihren Entscheid jedoch nur in Bezug auf die Familientherapie und die Beistandschaften, nicht aber hinsichtlich der Kontaktregelung zwischen Vater und Töchtern.

Genau darin sahen die Bundesrichter einen entscheidenden Fehler: Die Präsidentin hätte ausdrücklich prüfen müssen, ob dem Vater durch die eingeschränkten Besuche ein schwer wiedergutzumachender Schaden entstehe. Denn die Zeit, die ein Elternteil während eines laufenden Verfahrens mit seinen Kindern verliert, lässt sich im Nachhinein nicht nachholen. Das Gericht hob den Entscheid in diesem Punkt auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Genfer Instanz zurück.

In den übrigen Punkten – etwa bezüglich der Familientherapie und der Beistandschaften – hatte der Vater keinen Erfolg. Die Verfahrenskosten von 4'400 Franken werden hälftig auf Vater und Mutter aufgeteilt; der Vater muss der Mutter zudem eine reduzierte Parteientschädigung von 1'500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 5A_173/2026

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