Der Mann war seit 2008 bei der Gemeinde Vernier im Kanton Genf angestellt, zunächst als Gemeindepolizist, später im Sportdienst. Dort stieg er 2021 zum technischen Teamleiter auf. Bereits in früheren Jahren war sein Verhalten mehrfach beanstandet worden – unter anderem wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber jungen Mitarbeiterinnen und einer Auseinandersetzung mit einem Kollegen. Trotz schriftlicher Verwarnungen änderte sich sein Auftreten nicht nachhaltig.
Im Sommer 2024 wandten sich acht Mitarbeiter des Sportdienstes über die interne Vertrauensstelle an die Gemeindeverwaltung. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Teamleiter abfällige und entwürdigende Bemerkungen gemacht, ein vergiftetes Arbeitsklima geschaffen und es an Vorbildfunktion fehlen lassen habe. Sieben dieser Personen wurden angehört; auch die Dienstleiterin bestätigte die Schilderungen aus eigener Beobachtung. Die Gemeinde entschied daraufhin, den Mitarbeiter nicht zu entlassen, sondern in eine andere Funktion zu versetzen: als Unterhaltsmitarbeiter im Gebäudedienst, mit einem Jahresgehalt von rund 97'500 Franken statt zuvor rund 107'700 Franken.
Der Betroffene wehrte sich gegen diese Versetzung und machte unter anderem geltend, er sei selbst Opfer von Mobbing durch seine Kollegen gewesen. Das Genfer Verwaltungsgericht wies seine Klage im Januar 2026 ab. Es stützte sich auf die zahlreichen übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeitenden und der Vorgesetzten und kam zum Schluss, dass der Teamleiter der gemeinsame Nenner der Konflikte gewesen sei. Auch zwei nachträglich eingereichte positive Referenzschreiben änderten daran nichts.
Das oberste Gericht bestätigte dieses Urteil nun vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Gemeinde mit der Versetzung eine mildere Massnahme als eine Kündigung gewählt habe und damit verhältnismässig vorgegangen sei. Andere Alternativen wie eine Mediation oder ein Coaching seien angesichts der Schwere der Vorwürfe und der bereits erfolglos gebliebenen Verwarnungen zu Recht verworfen worden. Dass der Mann zwischenzeitlich per Ende März 2026 entlassen worden war, änderte nichts daran, dass die Versetzung für die betroffene Zeitspanne rechtmässig gewesen war.