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Verurteilter Vergewaltiger muss ohne neues Urteil auskommen

Ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann wollte ein neues Verfahren erwirken. Die Richter lehnten ab, weil sein Fernbleiben als absichtlich gewertet wurde.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Das Walliser Bezirksgericht verurteilte einen Mann im Januar 2025 in Abwesenheit wegen mehrfacher schwerer Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Die Taten gehen auf den 25. März 2010 zurück. Der Verurteilte erschien nicht zur Verhandlung und berief sich auf Atteste seiner Ärztin, die ihm bescheinigten, er sei wegen einer bipolaren Störung weder reise- noch verhandlungsfähig.

Der Verurteilte beantragte daraufhin ein neues Urteil – ein Recht, das Personen zusteht, die in Abwesenheit verurteilt wurden und glaubhaft machen können, dass ihr Fernbleiben entschuldbar war. Das Walliser Kantonsgericht wies diesen Antrag ab. Es befand, das ärztliche Attest habe nur den Wert eines privaten Gutachtens und belege keine objektive Unmöglichkeit zu erscheinen. Die Ärztin hatte lediglich im Konjunktiv formuliert, ein Gerichtstermin «könnte» das Risiko einer Dekompensation erhöhen – ein klares, eindeutiges Urteil über die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit fehlte.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass der Verurteilte seit Oktober 2024 wiederholt versucht hatte, die Verhandlung zu verschieben: Er berief sich auf die Abwesenheit seines Anwalts, stellte viermal Befangenheitsanträge gegen die Richterin und reichte kurz vor der Verhandlung weitere Gesuche ein. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Hinweis darauf, dass der Mann die Verhandlung bewusst hinauszögern wollte – zumal die Verjährung der Straftat unmittelbar bevorstand. Zudem räumte der Verurteilte selbst ein, dass das letzte Attest nicht auf einer neuen ärztlichen Untersuchung beruhte, sondern gezielt Lücken früherer Atteste schliessen sollte.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Fernbleiben des Verurteilten als schuldhaft zu werten ist. Ein neues Verfahren steht ihm damit nicht zu. Er muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und den Opfern eine Entschädigung von 2000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 7B_1081/2025

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