Die Einwohnergemeinde Biel beauftragte einen externen Prüfer mit einer Sonderprüfung. Dafür war ein Kostendach von 50'000 Franken vorgesehen, den die Stadt auch bezahlte. Der Prüfer war damit nicht einverstanden und forderte insgesamt rund 84'900 Franken. Vor dem Regierungsstatthalteramt Biel erhielt er lediglich zusätzliche 5'600 Franken zugesprochen – der Rest seiner Forderung wurde abgewiesen.
Der Prüfer zog den Fall durch mehrere Instanzen, zuletzt bis vor Bundesgericht, das seine Beschwerde im März 2025 ebenfalls abwies. Daraufhin versuchte er, dieses Bundesgerichtsurteil nachträglich aufheben zu lassen. Er argumentierte, er habe nach dem Urteil bei der Einsicht in die Akten festgestellt, dass keine Notizen der Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsmitglieds zur öffentlichen Verhandlung vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorhanden seien. Dies stelle eine neue, entscheidende Tatsache dar, die sein rechtliches Gehör verletzt habe.
Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass die fehlende Protokollierung der zusätzlichen Parteivorträge bereits im früheren Verfahren bekannt war und damals schon beurteilt worden war. Zudem hätte der Prüfer schon damals Akteneinsicht beantragen können, um diesen Umstand festzustellen. Da er dies nicht tat, fehlt es an der nötigen Sorgfalt. Ausserdem hätte er allfällige Mängel am Protokoll sofort nach dessen Zustellung beanstanden müssen – und nicht erst, nachdem das Verfahren für ihn ungünstig ausgegangen war.
Das Bundesgericht wies das Gesuch ab und auferlegte dem Prüfer Gerichtskosten von 1'000 Franken. An seiner ursprünglichen Einschätzung ändert sich damit nichts: Der Prüfer erhält von der Stadt Biel kein weiteres Geld.