Ein Mann hatte einen Pferdehändler angezeigt, weil er sich beim Kauf von zwei Stuten getäuscht und geschädigt sah. Laut seinen Vorwürfen hatte der Händler ihn dazu verleitet, rund 140'000 Euro in die Tiere zu investieren, ohne ihn über deren tatsächlichen Marktwert zu informieren. Zudem soll der Händler unrealistische Versprechen gemacht, wichtige Tierarztberichte zurückgehalten und verletzte, unverkäufliche Stuten verkauft haben. Der Investor bezifferte seinen Schaden auf 8'333 Euro.
Die Genfer Strafverfolgungsbehörden stellten das Verfahren ein, woraufhin der Geschädigte Beschwerde einlegte – zunächst beim Genfer Kantonsgericht, dann beim Bundesgericht. Dieses trat im April 2026 auf die Beschwerde nicht ein, weil der Investor seine Klageberechtigung nicht ausreichend begründet hatte. Wer als Geschädigter gegen eine Verfahrenseinstellung vorgeht, muss laut Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift klar darlegen, welchen konkreten Schaden er durch welche spezifische Straftat erlitten hat – und das für jeden einzelnen Vorwurf gesondert.
Der Investor versuchte daraufhin, dieses Urteil anzufechten, indem er geltend machte, das Bundesgericht habe wichtige Aktenstücke übersehen. Er argumentierte ausserdem, sein Schaden sei unteilbar und lasse sich nicht auf einzelne Delikte aufteilen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Investor habe keine echte Unachtsamkeit des Gerichts aufgezeigt, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung kritisiert – was in diesem Verfahrensstadium nicht zulässig ist.
Auch den Vorwurf des übertriebenen Formalismus wies das Gericht zurück. Die strengen Anforderungen an die Begründung gelten gerade bei Wirtschaftsdelikten, wo verschiedene Tatbestände wie Betrug, ungetreue Geschäftsführung oder Veruntreuung unterschiedliche Voraussetzungen haben. Da der Investor diese Anforderungen nicht erfüllt hatte, blieb sein Antrag erfolglos. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zu seinen Lasten.