Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen planen auf der Kantonsstrasse zwischen der Kantonsgrenze und Jonenwatt in der Gemeinde Teufen eine sogenannte Dosierampel, auch «Pförtner» genannt. Diese Anlage soll den Stau, der sich täglich auf der Teufener Strasse im Siedlungsgebiet von St. Gallen bildet, in ein nicht bewohntes Gebiet verlagern und so die Verkehrssicherheit verbessern. Ein Pendler aus Bühler, der diese Strecke täglich auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in St. Gallen benutzt, wehrte sich gegen das Projekt. Er legte Einsprache ein und zog den Fall durch alle kantonalen Instanzen bis ans Bundesgericht.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden war zunächst gar nicht auf seine Beschwerden eingetreten. Es hatte argumentiert, der Pendler wohne zu weit vom geplanten Standort der Ampel entfernt und sei daher nicht ausreichend betroffen, um sich rechtlich dagegen wehren zu dürfen. Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung klar: Wer eine Strasse regelmässig benutzt – ob als Anwohnerin oder als Pendler –, hat grundsätzlich das Recht, gegen Verkehrsanordnungen auf dieser Strecke vorzugehen. Die räumliche Distanz zum Wohnort spielt dabei keine entscheidende Rolle. Ein täglicher Zeitverlust von rund 90 Sekunden sei zwar nicht gravierend, aber spürbar genug, um ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung zu begründen.
In der Sache selbst hatte der Pendler jedoch keinen Erfolg. Er machte geltend, die Behörden hätten die Planung nicht ausreichend mit dem Verkehrsmanagement des Kantons St. Gallen abgestimmt. Das Bundesgericht sah dafür keine Grundlage: Das Bauprojekt liegt vollständig auf dem Gebiet der Gemeinde Teufen, und es sind keine Bewilligungen von St. Galler Behörden erforderlich. Eine formelle Koordinationspflicht zwischen den beiden Kantonen besteht daher nicht. Auch den Vorwurf, das Projekt sei unverhältnismässig, liess das Gericht nicht gelten. Das öffentliche Interesse an der Stauverlagerung aus dem Wohngebiet überwiege den geringen Nachteil für den Pendler.
Das Strassenprojekt mit der Dosierampel darf damit wie geplant umgesetzt werden. Der Pendler muss die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.