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Ehefrau scheitert mit Klage gegen Beistandschaft ihres Mannes

Eine Frau wollte die Beistandschaft ihres Mannes aufheben lassen. Die Richter wiesen ihre Eingabe ab, weil sie zu wenig begründet war.

Publikationsdatum: 14. August 2026

Für einen Mann wurde im Januar 2022 eine Beistandschaft errichtet, die ihn bei der Bewältigung seines Alltags unterstützen sollte. Nach einer Gefährdungsmeldung seiner behandelnden Ärztin und einem Bericht der Beiständin wurde diese Beistandschaft im Juli 2025 ausgeweitet: Seither verwaltet die Beiständin auch sein Einkommen und Vermögen. Die Ehefrau des Betroffenen hatte vergeblich versucht, die Beistandschaft vollständig abschaffen zu lassen.

Im Dezember 2025 kritisierte die Ehefrau erneut die Arbeit der Beiständin und forderte abermals die Aufhebung der Beistandschaft. Das Familiengericht Zurzach lehnte dies im März 2026 ab, bestätigte die Beiständin in ihrem Amt und erteilte ihr zusätzlich die Erlaubnis, die Post des Betroffenen umzuleiten, zu öffnen und zu bearbeiten. Zudem verfügte das Gericht, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung haben sollte – die Massnahmen sollten also sofort gelten. Im Mai 2026 bestätigte das Familiengericht die Beistandschaft erneut und erweiterte die Aufgaben der Beiständin noch weiter.

Die Ehefrau zog den Fall ans Obergericht des Kantons Aargau, das ihre Eingabe im Juli 2026 abwies. Daraufhin wandte sie sich ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie die nötigen Voraussetzungen für eine solche Beschwerde nicht dargelegt hatte. Zudem enthielt die Eingabe keine ausreichend begründeten Verfassungsrügen. Das Gericht hielt fest, dass die Gefahr für den Betroffenen akut sei – dies gehe sogar aus den eigenen Ausführungen der Ehefrau hervor – und der sofortige Vollzug der Massnahmen daher notwendig gewesen sei.

Die Ehefrau hatte auch beantragt, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen. Dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen damit zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 5A_704/2026

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