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Mieter scheitert mit Klage um zwei gekündigte Wohnungen

Ein Mieter behauptete, drei Kündigungsanfechtungen in einem Brief verschickt zu haben – die Schlichtungsstelle erhielt aber nur eine. Die Richter glaubten ihm nicht.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Ein Mann hatte drei 1-Zimmer-Wohnungen in St. Gallen gemietet und diese erlaubterweise über Plattformen wie Airbnb untervermietet. Als die neue Eigentümerin alle drei Mietverträge kündigte, schickte seine Lebenspartnerin in seinem Namen einen eingeschriebenen Brief an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse. Der Mieter behauptete, darin hätten sich drei separate Dossiers befunden – je eines für die Anfechtung jeder der drei Kündigungen. Die Schlichtungsstelle hielt dagegen, sie habe nur ein einziges Dokument erhalten, nämlich die Anfechtung für eine der drei Wohnungen.

Für die beiden anderen Wohnungen lud die Schlichtungsstelle nie zu einer Verhandlung vor. Der Mieter zog daraufhin vor das Kantonsgericht St. Gallen und warf der Schlichtungsstelle vor, ihm zu Unrecht den Zugang zum Verfahren verweigert zu haben. Das Kantonsgericht wies die Klage ab: Es sei nicht bewiesen, dass der Brief tatsächlich alle drei Anfechtungen enthalten habe. Weil der Mieter die Beweislast trage und dieser Beweis misslungen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden anderen Anfechtungen nie eingegangen seien.

Vor dem obersten Gericht argumentierte der Mieter, es gelte eine sogenannte natürliche Vermutung – also eine aus der Lebenserfahrung abgeleitete Annahme –, dass sein Brief den behaupteten Inhalt gehabt habe. Die Richter lehnten dies ab: Eine solche Vermutung greife nur bei typischen, alltäglichen Verhaltensweisen. Wer aber drei separate Eingaben an eine Behörde in einem einzigen Umschlag verschickt, verhält sich unüblich. Im Normalfall werden solche Eingaben einzeln versandt, damit die Behörde für jedes Verfahren ein eigenes Dossier eröffnen kann. Weil der Mieter diesen Normalfall verlassen habe, könne er sich nicht auf die erleichterte Beweisführung berufen.

Zusätzlich prüften die Richter, ob die Schlichtungsstelle hätte nachfragen müssen, ob die Sendung vollständig war. Auch das verneinten sie: Da dem Brief kein Begleitschreiben und kein Inhaltsverzeichnis beilag, hatte die Schlichtungsstelle keinen Anlass, an der Vollständigkeit zu zweifeln. Der Mieter muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_181/2026

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