Ein Mieter aus der Region St. Gallen war von einem Gericht angewiesen worden, eine Vierzimmerwohnung zu verlassen, die einer Immobiliengesellschaft gehört. Sämtliche Rechtsmittel, die er dagegen einlegte, blieben ohne Erfolg – bis hin zu einem Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Mai 2026, das auf seine Beschwerde gar nicht erst eintrat, weil sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllte.
Kurz darauf reichte der Mieter beim Bundesgericht ein weiteres Gesuch ein und verlangte, das frühere Urteil zu überprüfen. Er machte geltend, zwei der beteiligten Gerichtspersonen hätten in den Ausstand treten müssen, weil sie bereits in früheren Verfahren gegen ihn entschieden hatten. Das Gericht wies dieses Argument zurück: Die blosse Mitwirkung an früheren Urteilen begründet nach dem Gesetz keinen Ausstandsgrund. Dass dieselben Richter einer Abteilung wiederholt mit den Fällen desselben Mannes befasst werden, sei eine direkte Folge seiner ausserordentlich häufigen Eingaben ans Bundesgericht.
Der Mieter brachte zudem vor, einige seiner Anträge seien im früheren Verfahren übergangen worden. Auch damit drang er nicht durch: Er legte nicht konkret dar, welche zulässigen Anträge tatsächlich unbehandelt geblieben sein sollen. Ebenso wenig zeigte er auf, dass das Gericht aktenkundige und wesentliche Tatsachen übersehen hätte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gesuch insgesamt nicht ausreichend begründet war, und trat darauf nicht ein.
Das Gesuch um Kostenbefreiung lehnte das Gericht ebenfalls ab, da das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos galt. Der Mieter muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Das Gericht hielt ihn ausserdem ausdrücklich darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in derselben Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.