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Angeklagter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Richter

Ein Beschuldigter wollte den zuständigen Richter wegen angeblicher Parteilichkeit ablehnen. Die Richter in Lausanne bestätigten, dass kein Befangenheitsgrund vorliegt.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg wurde im Januar 2026 per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Er erhob Einsprache, woraufhin der Fall an das Polizeigericht weitergeleitet wurde. Noch vor der Verhandlung stellte er mehrere ungewöhnliche Anträge: Er verlangte eine Entschädigung von 80'000 Franken sowie einen Vorschuss von zunächst 4'000, später 20'000 Franken, um sich auf die Verhandlung vorbereiten zu können. Der zuständige Richter lehnte diese Begehren ab, da das Strafprozessrecht solche Vorschüsse nicht vorsieht.

Daraufhin beantragte der Beschuldigte, den Richter wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Er warf ihm vor, auf seine Anträge nicht mit anfechtbaren Entscheiden geantwortet, die Verhandlung trotz angeblich komplexer Aktenlage nicht verschoben und ihn bei der Suche nach einem Anwalt ungenügend unterstützt zu haben. Die kantonale Beschwerdeinstanz des Neuenburger Kantonsgerichts wies diesen Antrag im Mai 2026 ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Richter nur dann als befangen gilt, wenn objektiv erkennbare Umstände auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen. Verfahrensentscheide, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen für sich allein noch keine Befangenheit – es bräuchte besonders schwere oder wiederholte Fehler, die auf eine Verletzung der richterlichen Pflichten hindeuten. Davon konnte im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Das Gericht stellte ausserdem fest, dass der Beschuldigte seine Rügen grösstenteils nicht ausreichend begründet hatte. Er setzte sich kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und brachte keine stichhaltigen Argumente vor, die auf eine tatsächliche Parteilichkeit des Richters hätten schliessen lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken gehen zu Lasten des Beschuldigten.

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Urteilsnummer: 7B_663/2026

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