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Turnsport-Richterin bleibt nach Manipulation vier Jahre gesperrt

Eine Punkterichterin soll bei Europameisterschaften im Rhythmischen Turnen Bewertungen manipuliert haben. Ihre Sperre von vier Jahren bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Bei den Rhythmischen Gymnastics European Championships 2024 in Budapest soll eine Punkterichterin, die zugleich Präsidentin der Superior Jury war, die Bewertungen zu Gunsten einer Turnerin aus ihrem Land beeinflusst haben. Die Gymnastics Ethics Foundation leitete ein Disziplinarverfahren ein. Im Februar 2025 wurde die Richterin für vier Jahre gesperrt und ihr die internationale Punkterichter-Bewilligung entzogen.

Die Betroffene zog den Entscheid ans Sportschiedsgericht TAS in Lausanne weiter und verlangte eine vollständige Neubeurteilung des Falls. Das TAS führte ein umfassendes Verfahren durch, hörte Zeugen an und prüfte die Vorwürfe eingehend. Es kam zum Schluss, dass eine der drei erhobenen Manipulationsvorwürfe – die unzulässige Beeinflussung der Bewertung einer bestimmten Übung – bewiesen sei. Die vierjährige Sperre erachtete das TAS angesichts der Schwere des Verstosses und der Führungsposition der Beschuldigten als angemessen.

Dagegen gelangte die Richterin ans Bundesgericht. Sie rügte, sie habe erst durch den abschliessenden Schiedsspruch erfahren, was ihr genau vorgeworfen werde, und sei dadurch in ihrer Verteidigung eingeschränkt worden. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: Spätestens aus der Stellungnahme der Gegenpartei im TAS-Verfahren sei klar hervorgegangen, welche konkreten Handlungen ihr zur Last gelegt wurden. Zudem hatte die Richterin am Hearing selbst ohne Einwände dazu Stellung genommen.

Auch der Vorwurf, das Verfahren habe gegen grundlegende Verfahrensgarantien verstossen, überzeugte das Bundesgericht nicht. Die Richterin hatte sich freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit des TAS unterstellt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Die Sperre bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Richterin muss zudem die Verfahrenskosten von 7000 Franken tragen und der Gegenseite 8000 Franken vergüten.

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Urteilsnummer: 4A_79/2026

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