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Frau darf Polizisten nicht strafrechtlich verfolgen lassen

Eine Frau wollte einen Polizisten wegen Amtsmissbrauchs anzeigen. Die Richter lehnten eine Strafverfolgung ab, weil kein strafbares Verhalten erkennbar war.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Im Herbst 2024 führte ein Zürcher Polizist im Auftrag des kantonalen Migrationsamtes zwei Wohnortkontrollen durch. Er suchte den Lebenspartner einer Frau, gegen den ein behördlicher Zuführungsauftrag bestand. Bei beiden Kontrollen traf er nur die Frau an, nicht den gesuchten Mann. Als sie die zweite Kontrolle mit ihrem Mobiltelefon filmte, erstattete der Polizist Rapport wegen eines möglichen Verstosses gegen die städtische Polizeiverordnung. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren gegen die Frau später ein.

Im Juli 2025 erstattete die Frau ihrerseits Strafanzeige gegen den Polizisten. Sie warf ihm vor, die Kontrollen ohne rechtliche Grundlage durchgeführt und sie mit dem Rapport zu Unrecht beschuldigt zu haben. Das Zürcher Obergericht verweigerte jedoch die Erlaubnis, ein Strafverfahren gegen den Beamten zu eröffnen. Dagegen wandte sich die Frau an das Bundesgericht.

Die Richter in Lausanne bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Die Wohnortkontrollen seien rechtmässig gewesen, weil der Polizist auf Grundlage eines gültigen Zuführungsauftrags des Migrationsamtes gehandelt habe. Auch der Rapport gegen die Frau stelle keinen strafbaren Akt dar: Der Polizist habe die Videoaufnahmen vor der Rapportierung nicht gesehen und konnte deren Inhalt daher nicht beurteilen. Da auf den Aufnahmen die Gesichter der Beamten erkennbar seien, sei nicht von Anfang an klar gewesen, ob die Filmerei zulässig war.

Zusätzlich beantragte die Frau, ein am Verfahren beteiligter Oberrichter hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen – unter anderem wegen seiner Parteizugehörigkeit zur SVP. Das Bundesgericht wies auch diesen Einwand zurück: Die Parteizugehörigkeit allein begründe keinen Ausstandsgrund. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_84/2026

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