Nach dem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und der ACF Fiorentina im Oktober 2024 kam es in der St. Galler Innenstadt zu Ausschreitungen. Ein junger Mann, der die Berufsmaturität absolviert, soll sich dabei vermummt unter Fans befunden haben, die Polizisten und gegnerische Anhänger angriffen und mit Gegenständen bewarfen. Ihm selbst wird lediglich eine passive Beteiligung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von 1000 Franken.
Der Beschuldigte beantragte, ihm einen Pflichtverteidiger auf Staatskosten zuzuweisen, da er sich den Fall zu komplex für eine Verteidigung ohne Anwalt erachtete. Er verwies dabei auf strittige Beweisfragen – insbesondere darauf, dass die Verwertbarkeit polizeilicher Feststellungsberichte angezweifelt werde – sowie auf die bevorstehende Erstellung eines DNA-Profils und seine erkennungsdienstliche Erfassung. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die kantonale Anklagekammer lehnten das Gesuch ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es anerkannte zwar, dass der Fall knapp über der Grenze liegt, ab der nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Dennoch drohe dem Beschuldigten kein schwerwiegender Eingriff in seine Rechte. Die einzige nennenswerte Schwierigkeit bestehe darin, dass die Verwertbarkeit der Polizeiberichte umstritten ist und allenfalls weitere Befragungen von Polizisten nötig werden. Dies allein genüge jedoch nicht, um einen Pflichtverteidiger zu rechtfertigen. Die DNA-Probenahme und die erkennungsdienstlichen Massnahmen seien rechtlich verständlich, und die vorgeworfenen Straftatbestände – Landfriedensbruch sowie Gewalt gegen Beamte – seien auch für juristische Laien nachvollziehbar.
Zudem hielt das Gericht fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sein sollte, die Verfahrensschritte zu verstehen. Er sei ausserdem Teil einer gut organisierten Gruppe von Beschuldigten und könne sich mit diesen absprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wurde hingegen gutgeheissen: Der Beschuldigte muss keine Gerichtskosten tragen, und sein Anwalt erhält eine Entschädigung von 1500 Franken aus der Bundesgerichtskasse.