Ein 31-jähriger Portugiese lebt seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz. Er schloss hier eine Lehre ab, heiratete eine Schweizerin und hat mit ihr eine fünfjährige Tochter. Dennoch geriet er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt: Er handelte mit Kokain, fuhr ohne Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung – und das, obwohl er bereits zuvor mehrfach verurteilt worden war. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.
Das Zürcher Obergericht hob die Landesverweisung jedoch auf. Es sah einen schweren persönlichen Härtefall: Der Mann lebe seit 20 Jahren in der Schweiz, spreche einwandfrei Deutsch und führe mit seiner Frau und Tochter einen gemeinsamen Haushalt. Das Rückfallrisiko schätzte das Obergericht als gering ein, da er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich vollumfänglich geständig gezeigt hatte.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter – mit Erfolg. Die obersten Richter betonten, dass beim Handel mit Betäubungsmitteln ein strenger Massstab gilt. Der Verurteilte habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt und weise eine lange Liste an Vorstrafen auf – darunter frühere Drogendelikte, Waffenvergehen und Verkehrsdelikte. Selbst nach seiner Verhaftung im vorliegenden Fall sei er erneut straffällig geworden. Angesichts dieser Umstände sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Zum Schutz seiner Familie hielten die Bundesrichter fest, dass es seiner Ehefrau und der fünfjährigen Tochter zumutbar wäre, ihm nach Portugal zu folgen. Die Ehefrau arbeite in einem Schnellrestaurant – eine Tätigkeit, die sie auch in Portugal ausüben könnte. Zudem lebten dort Familienangehörige des Mannes. Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen und dabei auch prüfen, ob das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU der Landesverweisung entgegensteht.