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Mutter muss eheliches Haus verlassen und Tochter beim Vater lassen

Eine Frau weigerte sich, das gemeinsame Haus zu verlassen, obwohl sie dies vertraglich zugesichert hatte. Die Richter wiesen ihre Eingabe ab.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Pfäffikon einigten sich ein getrenntes Ehepaar im September 2025 auf eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Frau, das gemeinsame Haus zu verlassen und es dem Ehemann sowie der gemeinsamen Tochter zu überlassen. Im Gegenzug erhielt sie eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt, deren Nebenkosten der Ehemann übernahm. Die Frist zum Auszug war auf den 15. Oktober 2025 festgesetzt worden.

Da die Frau das Haus nicht verliess, stellte der Ehemann Anfang 2026 ein Vollstreckungsgesuch. Das Bezirksgericht Pfäffikon gab dem Gesuch statt und verpflichtete die Frau zum Auszug. Für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht nachkommen würde, wurde das Gemeindeammannamt mit der Durchsetzung beauftragt. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2026.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe äusserte sie sich jedoch nicht konkret zur eigentlichen Frage – nämlich ob die Vollstreckung des Ausweisungsentscheids rechtmässig war. Stattdessen schilderte sie allgemein ihre persönliche Situation und äusserte sich zu Themen wie Obhut, Besuchsrecht und einer Begutachtung. Eine solche Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht: Wer ans Bundesgericht gelangt, muss klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.

Da die Frau dies unterliess, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Zusätzlich wurden ihr Gerichtskosten von 1000 Franken auferlegt. Die Verpflichtung, das eheliche Haus zu verlassen, bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 5D_30/2026

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