Symbolbild

Drogenläufer bleibt für 8,5 Jahre hinter Gittern

Ein Kurier transportierte Kokain und Heroin für eine internationale Drogenbande und wusch Schwarzgeld. Seine Strafe von 8,5 Jahren Haft bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Ein Mann arbeitete als Kurier für eine international tätige Drogenbande und transportierte im Frühjahr 2023 mehrfach grosse Mengen Kokain und Heroin in die Schweiz und nach Deutschland. Zudem brachte er mindestens 40'000 Euro Bargeld aus der Schweiz in die Niederlande – Geld, das aus dem Drogenhandel stammte. Das Tessiner Strafgericht verurteilte ihn wegen schweren Drogenhandels und wiederholter Geldwäscherei zu 8 Jahren und 6 Monaten Haft sowie zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.

Der Verurteilte zog das Urteil weiter und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei sowie eine deutliche Strafreduzierung auf 5 Jahre und 6 Monate. Er bestritt, gewusst zu haben, dass das transportierte Geld aus dem Drogenhandel stammte, und bezeichnete sich als einfachen Fahrer ohne Entscheidungsbefugnisse. Das Tessiner Berufungsgericht wies seine Einwände ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass der Verurteilte sehr wohl wusste, für eine Drogenbande zu arbeiten, und daher auch wissen musste, dass das Geld aus dem Drogenhandel stammte. Zudem sei er kein einfacher Gelegenheitskurier gewesen: Er genoss das besondere Vertrauen der Organisation, hatte direkten Zugang zu den Drogen und war für den Transport grosser Bargeldmengen ins Ausland zuständig – Merkmale eines «qualifizierten Kuriers», nicht eines blossen Handlangers.

Auch die Strafhöhe hält das Bundesgericht für angemessen. Die enormen Drogenmengen, die in kurzer Zeit über mehrere Länder transportiert wurden, die professionelle Organisation des Handels und die rein finanzielle Motivation des Verurteilten rechtfertigen die harte Strafe. Ein Vergleich mit einem Mitangeklagten, der eine tiefere Strafe erhielt, sei nicht stichhaltig, da dieser andere und weniger schwere Taten begangen habe.

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Urteilsnummer: 6B_457/2025

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