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IV-Anmelderin muss 4500 Franken für verpasste Untersuchungen zahlen

Eine Frau verweigerte medizinische Untersuchungen für ihre IV-Anmeldung. Die Kosten der ausgefallenen Termine muss sie nun selbst tragen.

Publikationsdatum: 17. August 2026

Eine 1969 geborene Frau aus dem Kanton Thurgau meldete sich im September 2023 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle beauftragte daraufhin das Zentrum für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) mit einer umfassenden medizinischen Untersuchung. Den ersten Termin im September 2024 verpasste die Frau unverschuldet, weil ihr falsche Angaben gemacht worden waren. Die verbliebenen Termine wollte sie verschieben lassen – das ZMB lehnte dies jedoch ab.

Nachdem die Frau auch zu den weiteren Untersuchungen nicht erschienen war, setzte das ZMB neue Termine im Februar 2025 fest. Die Versicherte bat erneut um Verschiebung, was wiederum abgelehnt wurde. Die IV-Stelle mahnte sie schriftlich und drohte ihr an, die Kosten der ausgefallenen Untersuchungen aufzuerlegen und auf ihr Leistungsgesuch gar nicht erst einzutreten. Da die Frau trotzdem nicht zu den Untersuchungen erschien, trat die IV-Stelle auf ihr Gesuch nicht ein und auferlegte ihr Kosten von 4500 Franken für die abgesagten Termine.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung. Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht – allerdings nur noch bezüglich der Kostenauflage von 4500 Franken. Sie argumentierte, sie habe frühzeitig mitgeteilt, die Termine nicht wahrzunehmen, weshalb die IV-Stelle den Gutachtensauftrag rechtzeitig hätte stornieren können. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die IV-Stelle habe erst nach der schriftlichen Mahnung davon ausgehen dürfen, dass die Frau bei ihrer Weigerung bleiben würde. Eine frühere Stornierung sei daher nicht möglich gewesen.

Auch die Höhe der Kosten beanstandete die Frau – sie bestritt, dass vier und nicht nur drei Termine abgesagt worden seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass tatsächlich vier Untersuchungstermine an drei verschiedenen Tagen ausgefallen waren, und bestätigte den Betrag von 4500 Franken als rechtmässig. Zusätzlich zu den Untersuchungskosten muss die Frau nun auch die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_735/2025

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