Die maltesische Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen ehemaligen Regierungsminister und seine Ehefrau wegen Geldwäscherei, Korruption und Amtsmissbrauchs. Im Zentrum steht der Verdacht, dass Bestechungsgelder über eine Schweizer Gesellschaft geflossen sind. Diese Firma soll gegründet worden sein, um einen Vertrag zur Förderung des Radtourismus in Malta zu erlangen. Im September 2025 ersuchte Malta die Schweiz um Rechtshilfe und verlangte Bankunterlagen sowie Steuerdokumente der betreffenden Schweizer Gesellschaft.
Die Bundesanwaltschaft entsprach dem Ersuchen und ordnete im April 2026 die Übermittlung der vollständigen Bankdokumentation sowie der Steuererklärung 2023 und des entsprechenden Steuerentscheids an Malta an. Die Schweizer Firma wehrte sich dagegen und argumentierte, die Herausgabe müsse zeitlich auf den Zeitraum beschränkt werden, den Malta in seinem Gesuch explizit erwähnt hatte – nämlich vom 28. Juni 2023 bis zum 8. Januar 2024. Das Bundesstrafgericht wies die Klage der Firma ab.
Daraufhin gelangte die Firma ans Bundesgericht. Sie machte geltend, die Übermittlung von Unterlagen über den Januar 2024 hinaus verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da Malta bereits alle relevanten Informationen über die fraglichen Zahlungen kenne. Zudem seien die späteren Kontobewegungen nicht mit dem mutmasslichen Korruptionsgeschehen verbunden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall vorliege, der ein Eingreifen rechtfertige.
In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass bei Rechtshilfeverfahren die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, wenn die übermittelten Unterlagen geeignet sind, den Verdacht der ausländischen Behörden zu bestätigen oder zu widerlegen. Es entspricht langjähriger Praxis, dass der zeitliche Rahmen einer Rechtshilfeanfrage ausgeweitet werden kann, wenn dies hilft, Geldflüsse lückenlos nachzuvollziehen und weitere Beteiligte zu identifizieren. Die Kosten des Verfahrens von 2000 Franken trägt die Schweizer Firma.