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Klage zu spät eingereicht: Betrugsopfer kommt nicht vor Gericht

Eine Frau wollte einen Mann wegen gewerbsmässigen Betrugs anzeigen. Weil ihre Eingabe zu spät ankam, tritt das Bundesgericht nicht auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Eine Frau erstattete Strafanzeige gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten im März 2026 ein. Dagegen wollte die Frau beim Bundesgericht vorgehen – doch ihr Vorhaben scheiterte bereits an einer formalen Hürde.

Für eine solche Eingabe gilt eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids. Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts wurde dem Anwalt der Frau am 8. Juni 2026 zugestellt. Die Frist lief damit bis zum 8. Juli 2026. Innerhalb dieser Frist muss die Eingabe entweder beim Bundesgericht eingegangen sein oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein.

Die Frau liess die Beschwerde jedoch über den deutschen Paketdienst DHL versenden. Dieser nahm das Schreiben am 7. Juli 2026 in Deutschland entgegen – also noch innerhalb der Frist. Beim Bundesgericht in Lausanne traf die Sendung aber erst am 9. Juli 2026 ein, einen Tag zu spät. Die Übergabe an einen ausländischen Kurierdienst gilt rechtlich nicht als fristwahrend. Massgebend ist einzig der Eingang beim Bundesgericht oder die Übergabe an die Schweizer Post.

Die Frau hatte zwar vorsorglich beantragt, die Frist wiederherzustellen – ein Instrument, das in Ausnahmefällen möglich ist, wenn jemand unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung gehindert wurde. Sie begründete diesen Antrag jedoch nicht. Das Bundesgericht lehnte ihn daher ab und trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_477/2026

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