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Schuldner muss Lohnpfändung akzeptieren – Einwände kommen zu spät

Ein Schuldner wehrte sich gegen die Pfändung seines Einkommens, doch seine Einwände wurden bereits früher beurteilt. Die Richter traten auf seine erneute Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Gegen einen Mann aus dem Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis laufen zwei Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt pfändete im März 2026 einen Teil seines Einkommens und berechnete dabei das sogenannte Existenzminimum – also den Betrag, der ihm zum Leben verbleiben muss. Im Mai 2026 passte das Amt die Pfändungsurkunde an, woraufhin der Schuldner Einsprache erhob.

Der Mann machte geltend, sein Einkommen sei falsch ausgewiesen worden. Ausserdem wehrte er sich dagegen, dass seine deutsche Rente gepfändet werde, und rügte, dass das Existenzminimum seiner Ehefrau bei der Berechnung nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Das Kreisgericht See-Gaster trat auf seine Einsprache nicht ein, weil diese Fragen bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden waren. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht wiederholte der Schuldner im Wesentlichen dieselben Argumente. Er bezeichnete das Urteil des Kantonsgerichts als willkürlich und sah den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das Bundesgericht liess diese Kritik nicht gelten: Der Mann habe nicht erklärt, weshalb er dieselben Fragen erneut vor Gericht bringen dürfe, obwohl sie bereits abschliessend beurteilt worden seien. Dass das Bundesgericht in einem früheren Verfahren inhaltlich nicht auf seine Klage eingetreten war – damals wegen nicht bezahlter Verfahrenskosten –, ändere daran nichts.

Da die Eingabe des Schuldners keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_597/2026

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