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Firma scheitert mit Anzeige gegen mutmasslichen Wirtschaftskriminellen

Eine Aktiengesellschaft wollte eine Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten erzwingen. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Eine Aktiengesellschaft erstattete Strafanzeige gegen eine Person wegen mutmasslicher Wirtschaftsdelikte – darunter betrügerischer Konkurs, Gläubigerschädigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung. Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Firma focht diesen Entscheid beim Berner Obergericht an – ohne Erfolg.

Daraufhin gelangte die Aktiengesellschaft ans Bundesgericht und verlangte, dass die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verpflichtet werde. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Wer als geschädigte Partei eine Beschwerde in Strafsachen einreicht, muss detailliert darlegen, welchen konkreten finanziellen Schaden er erlitten hat und welche zivilrechtlichen Forderungen er daraus ableitet. Die Firma beschränkte sich jedoch darauf, pauschal zu behaupten, sie sei Straf- und Zivilklägerin – ohne den behaupteten Schaden zu beziffern oder zu begründen.

Die Firma rügte zusätzlich, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz bestimmte Akten nicht beigezogen und ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Auch damit drang sie nicht durch. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Firma nicht dargelegt hatte, welchen Einfluss diese angeblichen Verfahrensfehler auf das Ergebnis gehabt hätten. Zudem hatte die Firma selbst eingeräumt, die Akten seien durch die Staatsanwaltschaft «offensichtlich vollständig» eingereicht worden – was ihre eigene Rüge untergrub.

Das Bundesgericht auferlegte der Firma die Verfahrenskosten von 3'000 Franken. Der Beschuldigte muss sich damit vorerst nicht vor Gericht verantworten.

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Urteilsnummer: 7B_685/2026

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