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Kläger erhält keine Prozesskostenbefreiung – Eingabe zu wenig begründet

Ein Mann wollte kostenlos vor Gericht klagen, doch sein Gesuch wurde abgelehnt. Seine Begründung war zu dünn und genügte den Anforderungen nicht.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Ein Mann hatte Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Dagegen wehrte er sich vor dem Berner Obergericht und beantragte gleichzeitig, das Verfahren solle für ihn kostenlos sein – er habe nicht die nötigen Mittel, um die Kosten selbst zu tragen. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab: Seine Beschwerde gegen die Einstellung habe nach erster Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg, und er gelte auch nicht als Opfer im rechtlichen Sinne.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er bezeichnete den Entscheid des Obergerichts als «unhaltbar», lieferte aber kaum konkrete Argumente, warum der Entscheid falsch sein soll. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Eingabe teilweise im Telegrammstil verfasst war und Anzeichen aufwies, dass für ihre Erstellung zumindest teilweise eine sogenannte künstliche Intelligenz verwendet wurde.

Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar und konkret darlegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid falsch ist – und dabei direkt auf dessen Begründung eingehen. Das gilt auch für Personen ohne juristische Ausbildung. Allgemeine Kritik ohne inhaltliche Auseinandersetzung reicht nicht aus. Da der Mann genau das nicht getan hatte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Auch das Gesuch, das Verfahren vor Bundesgericht kostenlos führen zu dürfen, wurde abgewiesen – weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Bei der Festsetzung dieser Summe wurde jedoch berücksichtigt, dass er offenbar über begrenzte finanzielle Mittel verfügt.

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Urteilsnummer: 7B_814/2026

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