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Angeklagter darf seinen Pflichtverteidiger nicht wechseln

Ein Beschuldigter wollte seinen amtlichen Verteidiger ersetzen lassen. Die Richter lehnten dies ab, weil er seine Forderung nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Ein Beschuldigter im Kanton Thurgau beantragte, seinen amtlichen Verteidiger durch eine andere Person zu ersetzen. Er machte geltend, sein Verteidiger verweigere die Zusammenarbeit, lehne das Mandat ab und könne keine wirksame Verteidigung mehr gewährleisten. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch ab. Dagegen gelangte der Beschuldigte ans höchste Gericht.

Der Beschuldigte brachte vor, die Vorinstanz habe die Haltung seines Verteidigers nicht berücksichtigt. Dieser Vorwurf traf jedoch nicht zu: Das Obergericht hatte ausdrücklich festgehalten, dass der Verteidiger gegen einen Wechsel keine Einwände erhebt – hielt diesen Umstand allein aber für ungenügend. Der Beschuldigte erklärte nicht, weshalb diese Einschätzung gegen das Gesetz oder ein Grundrecht verstossen soll.

Auch weitere Vorwürfe blieben unsubstanziiert. Der Beschuldigte behauptete, er sei für die Behörden unauffindbar gewesen – die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass er zwei Vorladungen nicht befolgt hatte. Zudem kritisierte er, sein Verteidiger habe kein psychiatrisches Gutachten beantragt. Er zeigte aber keine konkreten Hinweise auf, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hingedeutet hätten, und legte nicht dar, weshalb der Verzicht auf ein solches Gutachten seine Verteidigungsrechte wesentlich beeinträchtigt haben soll.

Da der Beschuldigte seine Kritik nicht ausreichend begründete und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_793/2026

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