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Angeklagte muss Sicherheitsleistung im Ehrverletzungsverfahren bezahlen

Eine Frau sollte im Strafverfahren wegen übler Nachrede eine Kaution von 1500 Franken hinterlegen. Ihre Klage dagegen scheiterte in Lausanne.

Publikationsdatum: 18. August 2026

Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen eine Frau ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, eventuelle Verleumdung. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete sie die Beschuldigte, eine Sicherheitsleistung von 1500 Franken zu erbringen – eine Art Kaution, die im Strafprozess verlangt werden kann. Die Frau wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern, das ihre Klage jedoch abwies und ihr auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährte.

Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht. Sie verlangte nicht nur die Aufhebung der Sicherheitsleistung, sondern auch, dass das Strafverfahren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgedehnt und mit dem laufenden Ehrverletzungsverfahren vereinigt werde. Zudem beantragte sie, auf die Kaution ganz zu verzichten.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau ihre Kritik nicht ausreichend begründet hatte. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist – eine blosse Darstellung der eigenen Sichtweise oder der persönlichen Situation genügt nicht. Die Forderung nach einer Ausdehnung des Verfahrens auf Urkundenfälschung ging zudem über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auch neue Unterlagen, die nach dem Entscheid des Obergerichts entstanden waren, konnte das Bundesgericht nicht berücksichtigen.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde abgelehnt, weil ihre Klage als von Anfang an aussichtslos eingestuft wurde. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wurden ihre finanziellen Verhältnisse immerhin berücksichtigt.

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Urteilsnummer: 7B_916/2026

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