Die Eltern eines 2023 geborenen Mädchens sind gemeinsam sorgeberechtigt, leben aber getrennt. Das Kantonsgericht Schaffhausen entschied im Juli 2026 vorsorglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Mutter auf den Vater zu übertragen. Die Mutter erhielt ein geregeltes Besuchsrecht: drei Wochenenden pro Monat sowie einen Nachmittag unter der Woche.
Die Mutter legte gegen diesen Entscheid beim Obergericht Schaffhausen Berufung ein und verlangte gleichzeitig, dass der Entscheid des Kantonsgerichts sofort und ohne Anhörung des Vaters vorläufig ausgesetzt wird. Das Obergericht lehnte dieses Eilbegehren ab, weil die Mutter die nötige Dringlichkeit nicht ausreichend dargelegt hatte. Es gab dem Vater Gelegenheit, sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu äussern.
Daraufhin wandte sich die Mutter ans Bundesgericht und verlangte, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und den Entscheid des Kantonsgerichts vorläufig auszusetzen. Zusätzlich machte sie geltend, das Obergericht verzögere das Verfahren unzulässig. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass Entscheide über solche Eilmassnahmen auf kantonaler Ebene grundsätzlich nicht direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden können, weil der kantonale Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft ist.
Den Vorwurf der Verfahrensverzögerung liess das Bundesgericht ebenfalls nicht gelten. Das Obergericht habe die Berufungsschrift umgehend an den Vater weitergeleitet und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt – genau so, wie es nach der Abweisung des Eilbegehrens vorzugehen hatte. Von einer unzulässigen Verzögerung könne erst dann gesprochen werden, wenn das Obergericht nach Eingang der Stellungnahme übermässig lange untätig bliebe. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.