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Gemeinderat wird vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen

Ein Waadtländer Gemeinderat hatte in einer Anfrage fälschlicherweise einen Notar eines Interessenkonflikts beschuldigt. Die obersten Richter sprechen ihn frei – die Meinungsfreiheit überwiegt.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Ein Gemeinderat aus dem Kanton Waadt reichte beim Gemeindeparlament eine schriftliche Anfrage ein, in der er einem lokalen Notar vorwarf, beim Abschluss eines Baurechtsvertrags in einem Interessenkonflikt gestanden zu haben. Zudem behauptete er, ein vom Gemeindeparlament verabschiedeter Änderungsantrag sei nicht korrekt in den Vertragsakt übernommen worden. Die Anfrage wurde zusammen mit einer Pressemitteilung an die Medien verschickt. Beide Vorwürfe erwiesen sich als sachlich unzutreffend: Nicht der genannte Notar, sondern ein anderer hatte den Vertrag beurkundet – und der Notar war zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft.

Die Waadtländer Strafgerichte verurteilten den Gemeinderat wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe. Sie argumentierten, die falschen Behauptungen hätten den Notar als unehrliche Person erscheinen lassen und seien einer Strafanzeige gleichzukommen. Der Gemeinderat habe es unterlassen, einfach zugängliche Quellen wie das Handelsregister zu konsultieren, und habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf und spricht den Gemeinderat frei. Es hält fest, dass die Äusserungen im Rahmen einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse erfolgten – nämlich der politisch umstrittenen Frage rund um die Nutzung des betreffenden Geländes. Der Gemeinderat habe sich auf ein offizielles Gemeindedokument gestützt, das tatsächlich zu Verwechslungen Anlass geben konnte. Zudem sei der Notar selbst ein bekannter öffentlicher Akteur in dieser Debatte gewesen und müsse daher eine schärfere Kritik hinnehmen als eine Privatperson.

Die Bundesrichter betonen, dass eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Fall die politische Debatte in unzulässiger Weise einschränken würde. Gewählte Volksvertreter müssten in der Lage sein, kritische Fragen zu stellen, ohne dabei übermässig hohe Anforderungen an die Vorabrecherche erfüllen zu müssen. Das Strafrecht sei das letzte Mittel und dürfe nicht dazu dienen, den freien Meinungsaustausch zu unterbinden.

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Urteilsnummer: 6B_880/2025

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