Ein 1983 geborener Walliser, verheiratet und Vater von drei Kindern, arbeitete von Oktober 2017 bis Juni 2018 bei der Genfer Pensionskasse COPRÉ – und war dort gleichzeitig als Arbeitnehmer versichert. Im Januar 2022 anerkannte die kantonale IV-Stelle seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten, rückwirkend ab Dezember 2020. COPRÉ weigerte sich jedoch zu zahlen, mit der Begründung, seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit habe nicht während seiner Versicherungszeit bei ihr begonnen.
Im April 2025 klagte der Invalide vor dem Genfer Sozialversicherungsgericht gegen COPRÉ und weitere Pensionskassen. Das Gericht verpflichtete COPRÉ schliesslich, die Invalidenrente samt Kinderrenten ab Dezember 2020 zu zahlen – und legte dafür einen Verzugszins von 5 Prozent ab April 2025 fest. Dieser Zinssatz entsprach dem gesetzlichen Standardsatz, da das Gericht im damals anwendbaren Reglement von 2020 keine spezifische Regelung fand.
COPRÉ akzeptierte die Rentenpflicht, wehrte sich aber gegen den Zinssatz von 5 Prozent. Die Kasse argumentierte, massgebend sei ihr Reglement in der Fassung von 2025 – also jener Version, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung galt. Dieses Reglement sehe für Streitigkeiten, die vor Gericht landen, ausdrücklich einen reduzierten Zinssatz vor: den gesetzlichen BVG-Mindestzinssatz.
Die Bundesrichter gaben der Pensionskasse recht. Da die Klage am 11. April 2025 eingereicht wurde, ist das Reglement von 2025 massgebend. Dieses sieht für gerichtliche Verfahren explizit den BVG-Mindestzinssatz vor – der seit Januar 2024 bei 1,25 Prozent liegt. Der Zinssatz wurde entsprechend von 5 auf 1,25 Prozent gesenkt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Invalide.