Das Strassenverkehrsamt des Kantons Waadt hatte einem Fahrzeughalter mitgeteilt, dass sein Auto nach mehreren Vorladungen zur technischen Kontrolle immer noch nicht den Sicherheitsanforderungen entspreche. Der Behörde setzte ihm eine letzte Frist bis zum 13. Juli 2026, um das Fahrzeug vorzuführen. Käme er dieser Aufforderung nicht nach oder bestehe das Fahrzeug die Prüfung nicht, würden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder entzogen.
Der Betroffene wollte gegen dieses Schreiben gerichtlich vorgehen und wandte sich an das Waadtländer Kantonsgericht. Dieses trat auf seine Klage jedoch nicht ein: Das Schreiben des Strassenverkehrsamts stelle keine anfechtbare Verfügung dar, soweit es lediglich über die möglichen Folgen informiere. Die Fristsetzung für die Kontrolle sei zwar als Zwischenverfügung zu werten, verursache aber keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil – und sei deshalb nicht selbstständig anfechtbar.
Der Fahrzeughalter zog den Fall ans Bundesgericht und rügte, ihm werde der Zugang zu einem Richter verweigert. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass der Mann sehr wohl die Möglichkeit habe, gegen eine allfällige endgültige Entzugsverfügung zu klagen – und dabei sämtliche Einwände, etwa zu den Schwierigkeiten bei der Instandstellung seines Fahrzeugs, vorzubringen. Ein unzulässiger Formalismus liege damit nicht vor.
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 300 Franken gehen zulasten des Fahrzeughalters; angesichts seiner angespannten finanziellen Lage wurden sie jedoch reduziert.