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IV-Stelle muss psychischen Zustand einer Rentnerin neu abklären

Eine Frau erhielt seit 2015 keine IV-Rente mehr. Nun muss die IV-Stelle Basel-Stadt prüfen, ob sich ihr psychischer Gesundheitszustand seither verschlechtert hat.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Die Frau, Jahrgang 1971, hatte seit dem Jahr 2000 eine halbe IV-Rente bezogen. Im Jahr 2015 wurde ihr diese gestrichen, weil die Invalidenversicherung keine anspruchsbegründende Behinderung mehr feststellte. Ende 2023 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle lehnte einen neuen Rentenanspruch ab, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Frau seit 2015 wesentlich verändert hatte. Ein rheumatologisches Gutachten vom Oktober 2024 kam zum Schluss, dass sie körperlich zu 80 Prozent arbeitsfähig sei – und zwar schon seit mindestens zwanzig Jahren. Dieser Befund blieb unbestritten. Unklar blieb jedoch, wie es um ihre psychische Gesundheit steht: Die Frau befindet sich seit Längerem in psychiatrischer Behandlung, doch ihr behandelnder Psychiater antwortete weder der IV-Stelle noch der Frau selbst auf mehrfache Anfragen nach einem Arztbericht.

Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter hielten fest, dass das Schweigen eines Arztes nicht bedeute, dass keine psychischen Beschwerden vorhanden seien. Die IV-Stelle hätte in einem solchen Fall andere Wege nutzen müssen, um den psychischen Gesundheitszustand abzuklären – etwa durch eine Untersuchung beim ärztlichen Dienst der IV. Stattdessen hatte die Behörde die fehlenden Informationen einfach als Zeichen gewertet, dass keine relevanten psychischen Probleme bestünden. Das sei unzulässig.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Gerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Die IV-Stelle muss nun den psychischen Zustand der Frau fachärztlich untersuchen lassen und danach neu entscheiden, ob ihr ein Rentenanspruch zusteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.

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Urteilsnummer: 9C_285/2026

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