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Mieterin muss Mietrückstände trotz angeblicher Zahlung begleichen

Eine Mieterin wollte nachweisen, dass sie einen Monatsmietzins bereits bezahlt hatte. Den Beweis reichte sie jedoch zu spät ein – die Richter liessen ihn nicht mehr zu.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Eine Mieterin aus dem Kanton Thurgau hatte über mehrere Monate hinweg die Miete nicht bezahlt. Die Vermieterin, eine Aktiengesellschaft, leitete deshalb ein Betreibungsverfahren ein und forderte ausstehende Mietzinsen in der Höhe von insgesamt mehreren zehntausend Franken. Das Bezirksgericht Frauenfeld bewilligte die Zwangsvollstreckung für einen Grossteil der Forderung – konkret für rund 13'000 Franken betreffend die Monate November 2023 bis November 2024.

Die Mieterin akzeptierte dies nicht vollständig und zog den Fall ans Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Sie machte geltend, den Mietzins für Juli 2024 in der Höhe von 2'560 Franken bereits bezahlt zu haben, und legte als Beweis eine Bankunterlagen vor. Das Obergericht liess dieses neue Beweismittel jedoch nicht zu: Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und Beweise grundsätzlich ausgeschlossen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Mieterin nach eigenen Angaben erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid Zugang zu den Kontodokumenten erhalten hatte.

Die Mieterin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es hielt fest, dass das rechtliche Gehör kein Recht garantiert, im Rechtsmittelverfahren neue Beweise nachzureichen. Die Frage, ob die Vorinstanz das Beweismittel zu Recht nicht berücksichtigt habe, richte sich nach dem Prozessrecht – und eine willkürliche Anwendung dieser Regeln habe die Mieterin nicht substanziiert dargelegt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zudem lehnte es das Gesuch der Mieterin ab, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen – ein solcher Erlass setzt voraus, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist, was hier nicht der Fall war. Die Mieterin muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4D_122/2026

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