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Anwohner scheitern mit Widerstand gegen Mobilfunkantenne in Kreuzlingen

Swisscom darf in Kreuzlingen eine neue Mobilfunkantenne bauen. Vierzehn Anwohner hatten dagegen geklagt – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Swisscom wollte auf dem Dach eines Wohngebäudes an der Haldenstrasse 5 in Kreuzlingen eine neue Mobilfunkantenne errichten. Vierzehn Anwohnerinnen und Anwohner, die in der Nähe des geplanten Standorts wohnen, wehrten sich dagegen – zunächst bei der Gemeinde, dann beim kantonalen Baudepartement und schliesslich beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Alle Instanzen wiesen ihre Einwände ab. Daraufhin zogen die Anwohner ans Bundesgericht.

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Strahlungsgrenzwerte in der Wohnung direkt unter der Antenne eingehalten werden können. Tatsächlich hatte sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt, dass eine hölzerne Dachbodenöffnung die Strahlung nicht dämpft – anders als die Betondecke rundherum. Ohne zusätzliche Massnahmen wäre der Grenzwert in einem kleinen Bereich hinter der Wohnungstür im obersten Stockwerk überschritten worden. Swisscom reichte daraufhin Pläne für ein feines Aluminiumgitter ein, das unter den Dachziegeln befestigt werden soll und die Strahlung ausreichend abschirmt. Die zuständige kantonale Fachstelle für Strahlung sowie das Bundesamt für Umwelt bestätigten, dass diese Massnahme wirksam ist und die Grenzwerte damit eingehalten werden.

Die Anwohner kritisierten ausserdem, dass sie keinen Einblick in die technischen Antennendiagramme des Herstellers erhalten hatten. Das Bundesgericht hielt jedoch an seiner bisherigen Praxis fest: Solche Herstellerunterlagen müssen nicht offengelegt werden, solange die zuständige Fachbehörde sie geprüft und für korrekt befunden hat. Auch die Rügen zu den Messmethoden für adaptive Antennen und zum Qualitätssicherungssystem der Mobilfunkbetreiberin liessen die Richter nicht gelten. In beiden Punkten stützte sich das Gericht auf seine bestehende Rechtsprechung und die Einschätzungen der Bundesfachbehörde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anwohner vollumfänglich ab. Die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne bleibt damit gültig. Die vierzehn Beschwerdeführenden müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 1C_501/2025

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