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Peruanerin verliert ihr Aufenthaltsrecht, weil sie zu spät klagte

Eine Peruanerin wollte gegen den Entzug ihrer Aufenthaltsbewilligung klagen, reichte ihre Eingabe aber zu spät ein. Die Richter traten nicht auf ihr Anliegen ein.

Publikationsdatum: 19. August 2026

Eine 1990 geborene Peruanerin war im März 2023 in die Schweiz eingereist und hatte im Rahmen des Familiennachzugs eine befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im November 2025 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Glarus diese Bewilligung und ordnete ihre Ausreise an. Die Frau legte dagegen Einsprache ein, die das kantonale Departement für Sicherheit und Justiz im März 2026 abwies.

Gegen diesen Entscheid wollte sie anschliessend vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus klagen. Die Frist dafür lief am 11. Mai 2026 ab. Ihre schriftliche Eingabe traf jedoch erst am 22. Mai 2026 ein – also zu spät. Zwar hatte sie bereits am 28. April 2026 versucht, eine Beschwerde per E-Mail einzureichen, doch das Verwaltungsgericht wies sie noch vor Fristablauf darauf hin, dass eine E-Mail für die Fristwahrung nicht ausreicht. Das Gericht trat deshalb auf ihre Klage nicht ein.

Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Prüfung zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben zu dürfen, und ersuchte darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Das Bundesgericht trat jedoch auch auf diese Eingabe nicht ein: Die Frau habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht das kantonale Recht falsch oder willkürlich angewendet haben soll. Stattdessen habe sie sich vor allem zu ihrer persönlichen Situation und ihrem kooperativen Verhalten gegenüber den Behörden geäussert – was rechtlich nicht genüge.

Das Gesuch, die Verfahrenskosten zu erlassen, wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 2C_449/2026

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