Das Bezirksgericht Weinfelden eröffnete Ende Mai 2026 den Konkurs über eine Aktiengesellschaft, die sich bereits in Liquidation befand. Die Gesellschaft legte dagegen Beschwerde ein und beantragte, das Verfahren ohne Kostenvorschuss führen zu dürfen – sie machte geltend, sie habe zwar Vermögenswerte, könne diese aber kurzfristig nicht zu Geld machen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Gesellschaft selbst eingeräumt hatte, die dem Konkurs zugrundeliegende Schuld sei zum massgeblichen Zeitpunkt noch nicht bezahlt gewesen. Weder eine Zahlungsquittung noch ein anderer Beleg wurde eingereicht. Da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, konnten solche Belege auch nicht mehr nachgereicht werden. Damit fehlte eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, um den Konkurs aufzuheben – die Beschwerde wurde als aussichtslos eingestuft.
Die Gesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht und berief sich auf zahlreiche Verfassungs- und Menschenrechte. Sie argumentierte, es sei grundsätzlich unzulässig, einer Firma den Zugang zu einem Gericht allein deshalb zu verweigern, weil sie vorübergehend keine liquiden Mittel habe. Zudem behauptete sie, bei der kantonalen Steuerverwaltung ein Gesuch um Rückzug des Konkursbegehrens gestellt zu haben, das vom Obergericht nicht berücksichtigt worden sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Gesellschaft zwar ausführlich ihre eigene Sicht der Dinge schilderte, sich aber nicht konkret mit den Argumenten des Obergerichts auseinandersetzte. Die Behauptung über das Gesuch an die Steuerverwaltung blieb unbelegt. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um kostenlose Rechtshilfe für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Gesellschaft muss Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen.