Symbolbild

Kunsthändler scheitern mit Befangenheitsklage gegen Genfer Richter

Zwei wegen Betrugs verurteilte Männer wollten die Genfer Richter für befangen erklären lassen. Die obersten Richter der Schweiz lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Zwei Männer standen in Genf vor Gericht, weil sie im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Kunstwerken mehrere Unternehmen geschädigt haben sollen. Das Genfer Strafgericht verurteilte den ersten Angeklagten wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt. Der zweite Angeklagte erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Beide wurden zudem verpflichtet, erhebliche Schadenersatzbeträge zu leisten, und der Kanton Genf erhielt Anspruch auf Millionenbeträge in Euro, Dollar und Franken.

Kurz nach der Urteilsverkündung im Dezember 2025 verlangten beide Verurteilten die Ablehnung der Richterinnen und Richter wegen Befangenheit. Sie argumentierten, das 127-seitige Urteil sei bereits vor den Verhandlungen im Oktober 2025 weitgehend vorgeschrieben worden – also bevor die Verteidigung ihre Plädoyers halten konnte. Als Indizien führten sie unter anderem an, das Urteil sei zu umfangreich, um in den zehn Wochen zwischen Verhandlungsende und Urteilsdatum verfasst worden zu sein. Zudem seien zahlreiche Argumente der Verteidigung im Urteil nicht berücksichtigt worden.

Die Genfer Beschwerdeinstanz wies die Befangenheitsgesuche im Januar 2026 ab. Die Verurteilten zogen daraufhin ans Bundesgericht. Dieses bestätigte nun den Entscheid der Vorinstanz. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass zehn Wochen für die Abfassung eines solchen Urteils durchaus ausreichend seien – zumal es sich um erfahrene Richterinnen und Richter handle. Auch der Umstand, dass ein Teil des Urteils möglicherweise als Arbeitsdokument vorformuliert worden sei, begründe keine Befangenheit, solange das Ergebnis offen bleibe.

Das Bundesgericht betonte ausserdem, dass Fehler oder Auslassungen in einem Urteil grundsätzlich nicht über ein Befangenheitsverfahren gerügt werden können, sondern im ordentlichen Rechtsmittelweg – also durch Berufung ans nächste Gericht. Die Vorwürfe der Verurteilten seien grösstenteils subjektive Eindrücke ohne objektive Grundlage. Ihre Beschwerden wurden abgewiesen, und sie haben die Verfahrenskosten zu tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_223/2026

Zurück zur Hauptseite