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Mutter verliert Mitspracherecht bei Schulangelegenheiten ihres Sohnes

Wegen massivem Elternkonflikt entzog ein Walliser Gericht beiden Elternteilen das Mitspracherecht in Schulfragen. Das Bundesgericht bestätigt diese Massnahme.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein Ehepaar, das sich 2022 trennte, lieferte sich nach der Scheidung einen erbitterten Streit um das gemeinsame Kind. Besonders belastend war das Verhältnis zur Privatschule, die der Sohn seit 2020 besucht: Beide Elternteile bombardierten das Lehrpersonal mit E-Mails, auch zu Nichtigkeiten wie der Winterkleidung des Kindes. Die Mutter liess bei Unzufriedenheit regelmässig ihren Anwalt einschalten. Im Juli 2025 kündigte die Schule schliesslich den Schulvertrag mit sofortiger Wirkung – das Kind war gut integriert und hatte gute Noten, doch der Elternkonflikt war für die Schule nicht mehr tragbar.

Ein Richter im Wallis reagierte rasch und setzte eine Beiständin ein, die fortan alle schulischen Belange des Kindes regelt. Nur dank ihrer Vermittlung konnte das Kind an der Schule bleiben – unter der Bedingung, dass die Eltern keinen direkten Kontakt mehr zur Schule haben. Im September 2025 bestätigte der Bezirksrichter diese Massnahme als provisorische Regelung und entzog beiden Elternteilen das Mitspracherecht in Schulfragen. Die Mutter akzeptierte dies nicht und zog den Fall bis vor das Bundesgericht.

Sie argumentierte, ihre Kommunikation mit der Schule sei normal und verhältnismässig gewesen, und die Einschränkung ihrer elterlichen Rechte sei willkürlich. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Die Richter hielten fest, dass die kantonalen Instanzen ihre Entscheidung auf zahlreiche konkrete Fakten gestützt hatten: wiederholte Verwarnungen der Schule über Monate hinweg, den Bericht des Kinderschutzamts sowie die Tatsache, dass die Schule das Kind letztlich ausgeschlossen hatte. Auch nach dem Gerichtsentscheid habe die Mutter ihr Verhalten nicht geändert und die Beiständin mit Rechtfertigungsforderungen überhäuft.

Das Bundesgericht betonte, dass das Wohl des Kindes Vorrang hat. Da das Kind in der Schule gut aufgehoben war und sich positiv entwickelte, war es im Interesse des Kindes, dort bleiben zu können – auch wenn dies bedeutet, dass die Eltern keinen direkten Kontakt zur Schule mehr pflegen dürfen. Die Mutter muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_430/2026

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