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Ehepaar bleibt wegen Gläubigerbetrugs verurteilt

Ein Ehepaar hatte eine Immobilie fingiert verschenkt, um Geld vor einem Gläubiger zu verstecken. Die Verurteilung wegen Gläubigerbetrugs bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Ein Geschäftsmann und seine Ehefrau standen vor Gericht, weil sie versucht hatten, eine Immobilie dem Zugriff eines Gläubigers zu entziehen. Der Geschäftsmann schuldete einem Bekannten insgesamt rund 125'700 Franken aus drei Darlehen, die er nicht zurückzahlte. Als der Gläubiger eine Betreibung einleitete, verkaufte der Geschäftsmann im Oktober 2015 seinen Anteil an einer Eigentumswohnung in Genf an seine Ehefrau für 440'000 Franken. Das Geld liess er auf ein iranisches Bankkonto überweisen.

Wenige Monate später, im Dezember 2015, liessen die Eheleute beim Notar eine Schenkungsurkunde aufsetzen – so als hätte der Mann seiner Frau den Wohnungsanteil unentgeltlich übertragen. Den Notar informierten sie dabei nicht über den bereits erfolgten Verkauf und die Zahlung. Gegenüber dem Betreibungsamt verschwieg der Geschäftsmann später ebenfalls, dass er für den Wohnungsanteil Geld erhalten hatte. Die Genfer Berufungsinstanz verurteilte beide wegen betrügerischen Konkurses (fingierte Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger) sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der Geschäftsmann erhielt eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken, seine Ehefrau 150 Tagessätze à 290 Franken. Zudem wurde der Wohnungsanteil der Ehefrau im Wert von rund 171'000 Franken eingezogen und dem Gläubiger zugesprochen.

Beide zogen den Fall ans Bundesgericht und verlangten einen Freispruch. Sie argumentierten unter anderem, der Verkauf habe fünf Jahre vor dem Konkurs stattgefunden, der Geschäftsmann sei damals nicht zahlungsunfähig gewesen, und die politische Lage im Iran sei 2015 noch günstig gewesen. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es hielt fest, dass für die Strafbarkeit keine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorausgesetzt wird – es genügt, dass der Täter mit der Möglichkeit einer solchen rechnen musste. Der Geschäftsmann wusste um die laufende Betreibung, und das gesamte Konstrukt aus Verkauf, Geldtransfer ins Ausland und anschliessend vorgetäuschter Schenkung belege den Willen, das Vermögen dem Gläubiger zu entziehen.

Auch die Ehefrau konnte sich nicht erfolgreich auf Unwissenheit berufen. Die Betreibungsunterlagen wurden an die gemeinsame Adresse zugestellt und von ihr entgegengenommen. Sie wusste um die Schulden ihres Mannes und wirkte aktiv am Scheingeschäft mit. Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonalen Richter ohne Willkür auf einen zumindest bedingten Vorsatz schliessen durften.

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Urteilsnummer: 6B_126/2026

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