Ein Mann, der als beruflicher Beistand für eine ältere, alleinstehende Frau eingesetzt worden war, nutzte seine Stellung aus, um sich zwischen März und Dezember 2017 insgesamt rund 366'000 Franken von deren Konten zu überweisen. Mit dem Geld kaufte er unter anderem ein Auto, ein Grundstück in der Dominikanischen Republik und beglich persönliche Schulden. Um sein Vorgehen zu verschleiern, verwendete er irreführende Buchungstexte. Als rechtliche Grundlage für die Geldbezüge berief er sich auf einen Darlehensvertrag, den er der Frau zur Unterschrift vorlegte – ohne die dafür gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Das Geld hat er bis heute nicht zurückbezahlt.
Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann wegen schwerer Veruntreuung, Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zusätzlich wurde eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung sowie eine deutlich mildere Strafe.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es bestätigte, dass dem Beistand sämtliche Konten der Frau anvertraut waren – nicht nur jenes, auf das er direkten Bankzugang hatte. Bereits mit seiner Ernennung zum Beistand habe er die rechtliche Möglichkeit erhalten, über alle Vermögenswerte zu verfügen. Auch der Einwand, er habe gutgläubig gehandelt und nichts von der Genehmigungspflicht gewusst, liess das Gericht nicht gelten: Die Tatsache, dass er bereits zwei Wochen vor dem Datum des angeblichen Darlehensvertrags mit Geldbezügen begonnen hatte, spreche klar gegen seine Darstellung.
Ebenso scheiterte der Versuch, die Verurteilung wegen Geldwäscherei zu reduzieren oder die Strafe mit Hinweis auf die lange Verfahrensdauer zu mildern. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Fristen für eine Strafminderung wegen Zeitablaufs noch nicht erreicht waren. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots konnte es nicht erkennen.