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Behörden dürfen nur Daten vom Tattag durchsuchen

Ein Beschuldigter wurde verdächtigt, an einem einzigen Tag kinderpornografisches Material besessen zu haben. Die Strafbehörden dürfen seine Geräte deshalb nur für diesen Zeitraum auswerten.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts, am 7. Oktober 2023 eine kinderpornografische Bilddatei besessen und angeschaut zu haben. Der Hinweis kam ursprünglich vom amerikanischen Kinderschutzzentrum NCMEC, das die Bundeskriminalpolizei informiert hatte. Im Oktober 2024 wurden bei dem Beschuldigten mehrere Geräte sichergestellt – darunter ein iPhone, ein Computer, Festplatten, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten.

Die Staatsanwaltschaft wollte sämtliche Daten auf diesen Geräten ohne zeitliche Einschränkung durchsuchen lassen. Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht lehnte dies jedoch ab und erlaubte nur die Auswertung von Daten aus dem unmittelbaren Tatzeitraum – also vom 6. und 7. Oktober 2023 – sowie von Dateien ohne erkennbaren Zeitstempel. Die Oberstaatsanwaltschaft zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter und argumentierte, es sei weltfremd anzunehmen, dass jemand nur an einem einzigen Tag solches Material konsumiere.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab. Es hielt fest, dass eine umfassende Durchsuchung aller Daten ohne zeitliche Einschränkung unverhältnismässig wäre. Der konkrete Tatverdacht beziehe sich einzig auf einen bestimmten Moment am 7. Oktober 2023. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch zu anderen Zeiten verbotenes Material konsumiert oder weitergeleitet habe, fehlten. Die Staatsanwaltschaft habe solche Hinweise weder dargelegt noch seien sie aus den Akten ersichtlich.

Das Gericht betonte, dass auch bei schwerwiegenden Delikten die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben muss. Wenn der Tatverdacht sich auf ein konkretes Ereignis beschränkt, darf die Durchsuchung von Datenträgern nicht unbegrenzt ausgedehnt werden. Die zeitlich eingeschränkte Freigabe der Daten durch das Zürcher Gericht sei daher rechtmässig. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.

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Urteilsnummer: 7B_1087/2025

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