Symbolbild

Mutter scheitert mit Klage gegen Paten ihres Sohnes mit Trisomie 21

Eine Mutter zeigte die Paten ihres Sohnes wegen übler Nachrede an. Die Richter lehnten die Eröffnung eines Strafverfahrens ab.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Die Paten eines Kindes mit Trisomie 21 erstatteten im November 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Darin warfen sie der Mutter des Kindes vor, ihren Sohn nicht zu akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend zu fördern. Die Mutter reagierte mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie sah in der Meldung unwahre und ehrverletzende Behauptungen über ihre Person.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz lehnte es ab, ein Strafverfahren gegen die Paten zu eröffnen. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Entscheid mehrfach – und wurde vom Bundesgericht ebenso mehrfach zurückgewiesen. Das Bundesgericht hatte zuvor festgehalten, dass die Aussagen der Paten in der Gefährdungsmeldung grundsätzlich ehrverletzend seien, und verlangte eine vertiefte Prüfung, ob die Paten ihre Behauptungen tatsächlich für wahr halten durften.

Das Kantonsgericht kam nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass die Paten ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Beobachtungen für zutreffend zu halten. Das Kindesschutzverfahren habe gezeigt, dass die Mutter einen überforderten Eindruck hinterlassen habe und das Kindeswohl nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Auch sei eine Beistandschaft empfohlen worden. Damit fehle es an konkreten Hinweisen, dass die Paten wider besseres Wissen gehandelt hätten.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Die Mutter habe nicht aufgezeigt, dass das Kantonsgericht die Beweislage falsch eingeschätzt habe. Insbesondere habe sie selbst eingeräumt, dass die von den Paten geschilderten Situationen lediglich «verzerrt» dargestellt worden seien – nicht aber, dass sie frei erfunden gewesen wären. Die Gerichtskosten von 1200 Franken trägt die Mutter. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1284/2025

Zurück zur Hauptseite