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Angeklagte muss Gerichtskosten tragen – Antrag auf Urteilskorrektur abgelehnt

Eine Frau wollte ein früheres Urteil des Bundesgerichts anfechten. Die Richter lehnten ihr Gesuch ab und auferlegten ihr Kosten von 1200 Franken.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Das Bundesgericht hatte bereits im Juni 2026 eine Beschwerde der Frau gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts nicht behandelt, weil die Eingabe offensichtliche Begründungsmängel aufwies. Daraufhin stellte die Frau ein Gesuch, mit dem sie verlangte, dass das Bundesgericht sein eigenes Urteil nochmals überprüft und korrigiert.

Ein solches Gesuch – in der Rechtssprache «Revisionsgesuch» genannt – ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht dafür nur wenige, klar definierte Gründe vor, etwa wenn das Gericht einen Antrag übersehen hat oder wenn erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Die Frau konnte keinen dieser Gründe glaubhaft machen.

Erschwerend kam hinzu, dass sie sich auf eine ergänzende Eingabe berief, die sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hatte. Diese konnte das Gericht von vornherein nicht berücksichtigen. Da das ursprüngliche Urteil ohnehin nur eine formale Frage betraf – nämlich ob auf die Beschwerde einzutreten sei –, war auch der Spielraum für eine nachträgliche Korrektur besonders eng.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab und lehnte auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da das Gesuch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken wurden der Frau auferlegt, wobei das Gericht ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung der Höhe berücksichtigte. Zudem wurde sie gewarnt, dass das Gericht künftige ähnliche Gesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung ablegen könnte.

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Urteilsnummer: 7F_47/2026

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