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Frau bleibt zwangsweise in psychiatrischer Einrichtung untergebracht

Eine Frau ist seit Oktober 2024 in einer Einrichtung untergebracht. Ihre Klage gegen die Fortführung der Unterbringung war zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Eine Frau befindet sich seit Ende Oktober 2024 auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel in einer Einrichtung – gegen ihren Willen, aber zum Schutz ihrer eigenen Person. Eine solche fürsorgerische Unterbringung ist möglich, wenn jemand aufgrund eines Schwächezustands sich selbst gefährdet und eine Betreuung in einer geeigneten Institution benötigt.

Im Rahmen einer regelmässigen Überprüfung wurde die Frau im April 2026 angehört. Die KESB entschied daraufhin im Juni 2026, die Unterbringung fortzuführen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten, das den Schwächezustand der Frau, ihr selbstgefährdendes Verhalten sowie die Notwendigkeit und Eignung der Einrichtung ausführlich dokumentierte.

Die Frau wehrte sich gegen den Entscheid des Obergerichts, indem sie direkt auf dem Urteilsdokument Anmerkungen wie «falsch», «stimmt nicht» und «Lügen» anbrachte. Zudem schrieb sie unterhalb der Rechtsmittelbelehrung, sie erhebe Einsprache gegen den Entscheid sowie gegen die KESB und ihre Beiständin. Das Bundesgericht wertete dies zwar als Ausdruck ihres Willens, sich zu wehren – nicht aber als ausreichende rechtliche Begründung. Denn eine Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern ein Entscheid das Recht verletzt. Das blosse Bestreiten von Sachverhalten genügt dafür nicht.

Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung klar nicht erfüllte, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Sache ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet. Die Unterbringung der Frau bleibt damit weiterhin in Kraft.

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Urteilsnummer: 5A_727/2026

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