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Verurteilter Hehler bleibt schuldig – Zeugenaussagen bleiben gültig

Ein Mann wurde wegen Hehlerei verurteilt. Seine Argumente gegen die Verwertung von Zeugenaussagen liessen die Richter nicht gelten.

Publikationsdatum: 20. August 2026

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte einen Mann wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Franken. Er hatte zwischen Ende Dezember 2021 und Mai 2022 gestohlene Zigaretten gekauft. Zwei Einbrecher hatten bei ihren Taten eine grosse Menge Zigarettenpäckchen und -stangen erbeutet und einen davon belastete den Verurteilten direkt, ein weiterer tat dies indirekt durch Beschreibung des Kiosks und Angabe der Nationalität des Käufers.

Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und machte geltend, die Aussagen der beiden Zeugen seien nicht verwertbar, weil er bei deren ersten polizeilichen Befragungen nicht dabei sein konnte. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Zum Zeitpunkt jener Befragungen lief noch gar kein Verfahren gegen den Verurteilten, weshalb ihm auch keine Teilnahmerechte zustanden. Zudem hatte er später bei einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Gelegenheit, den Zeugen Fragen zu stellen – sein Recht auf Konfrontation mit den Belastungszeugen war damit gewahrt.

Ausserdem rügte der Verurteilte, das Berufungsgericht hätte die Zeugen nochmals persönlich anhören müssen, da es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation handle. Auch damit drang er nicht durch. Das Gericht hatte schlüssig begründet, dass von einer erneuten Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären – zumal einer der Zeugen bereits vor erster Instanz die Aussage verweigert hatte und der andere zwangsvorgeführt werden musste. Zudem lag nach Ansicht des Gerichts keine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, da der Verurteilte durch mehrere Angaben belastet wurde.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Verurteilten ab. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also auf einen kostenlosen Anwalt auf Staatskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken muss der Verurteilte selbst tragen.

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Urteilsnummer: 6B_17/2026

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