Eine Schweizer Firma, die sich auf die Vermittlung von Hypotheken spezialisiert hat, stand im Streit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese hatte entschieden, dass die Firma für das Jahr 2021 rund 15'000 Franken Mehrwertsteuer nachzahlen müsse. Die Steuerbehörde war der Ansicht, die Firma erbringe keine steuerbefreiten Vermittlungsleistungen, sondern steuerpflichtige Beratungsdienstleistungen.
Das Geschäftsmodell der Firma funktioniert so: Wer ein Eigenheim finanzieren möchte, schliesst mit der Firma eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Die Firma analysiert daraufhin die finanzielle Situation des Kunden, erstellt ein Hypothekarprofil und verhandelt mit Banken und anderen Finanzierungspartnern Konditionen. Kommt ein Hypothekarvertrag zustande, erhält die Firma vom Finanzierungspartner eine Provision – der Kunde selbst zahlt nichts. Die Steuerverwaltung sah darin eine steuerpflichtige Beratungstätigkeit und nicht eine steuerbefreite Vermittlung.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Firma recht, woraufhin die Steuerverwaltung das Bundesgericht anrief. Dieses bestätigte nun: Die Firma handelt als echte Vermittlerin. Sie führt Kunden und Finanzierungspartner zusammen, ohne selbst Partei des Hypothekarvertrags zu werden. Die vorbereitenden Tätigkeiten wie die Analyse der Finanzlage oder die Erstellung eines Dossiers dienen allein dazu, die Vermittlung zu ermöglichen, und gelten deshalb als Nebenleistungen zur steuerbefreiten Hauptleistung. Auch ein unzulässiges Eigeninteresse am Vertragsinhalt – ein möglicher Grund für die Steuerpflicht – wurde verneint: Die Provision der Firma hängt zwar vom Finanzierungsvolumen ab, nicht aber von den konkreten Konditionen wie Zinssatz oder Laufzeit.
Die Steuerverwaltung muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen und der Firma zudem eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen.